§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein will die Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger an kulturellen Aktivitäten fördern und durch die Einrichtung eines Heimatmuseums die Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der Gemeinde vertiefen.
(2) Er verfolgt diese Ziele insbesondere durch öffentliche Vorträge und Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Musik- und Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Förderung von kreativen Aktivitäten, Sammlung von Zeugnissen der Ortsgeschichte, Führungen und Wanderungen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstands.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Jede Juristische Person benennt einen Vertreter, der ihre Rechte und Pflichten in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftlich erklärten Austritt. Die Austrittserklärung kann mit dreimonatiger Frist zum Abschluss des Kalenderjahrs erfolgen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand bleibt oder wenn ein wichtiger Grund wie ein Verstoß gegen die Vereinsziele vorliegt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Er hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
(6) Fördernde Mitglieder können Gemeinden, kulturelle und wissenschaftliche Vereine, Unternehmen und Gebietskörperschaften werden, die sich zu einem Jahresbeitrag von mindestens 100.- € verpflichten. Sie gehören der Mitgliederversammlung nicht an, können aber als Gäste an ihren Verhandlungen teilnehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstands (b) Wahl von zwei Kassenprüfern (c) Erlass einer Wahlordnung (d) Erlass einer Finanz- und Kassenordnung (e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (f) Endgültige Entscheidung über den Einspruch gegen einen Ausschlußbeschluss (g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenberichts (h) Entlastung des Vorstands (i) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der stellvertretenden Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von stimmberechtigten Beisitzern den Vorstand bis zu einer Höchstzahl von 10 Mitgliedern erweitern.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von ihr durch Beschluss an sich gezogen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(8) Über die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die der Vorsitzende und er Schriftführer unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in im Rahmen des Haushaltsplans im Haupt- oder Nebenamt bestellen.
(2) Wird kein/e Geschäftsführer/in bestellt, führt der Vorsitzende die Geschäfte des Vereins. Die ihm dabei entstehenden Auslagen sind ihm gegen Nachweis zu ersetzen.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. An die Stelle der/des Vorsitzenden tritt bei ihrer/seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Satzungsänderungen
Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden muss.
(2) Die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder ist notwendig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Liquidator zu bestellen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Institution, die Kultur und Heimatgeschichte in der Region fördert und die als gemeinnützig anerkannt ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Kulturvereins Schildow am 07.02.2002 in Schildow beschlossen.
(2) Sie tritt am 07.02.2002 in Kraft.
Die Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.06.2002
Beitragssatzung
§ 1 Grundlagen
(1) Der Kulturverein Schildow i.G. erhebt von seinen Mitgliedern mit Beginn des Eintrittsmonats einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Es wird angestrebt, den Mitgliedsbeitrag im Einzugsverfahren als Jahresbeitrag zu erheben.
(3) Der Beitrag wird bis zum 31. Januar des lfd. Jahres bzw. einen Monat nach Aufnahme eines neuen Mitgliedes für den Zeitraum bis zum Jahresende fällig.
(4)Andere Zahlungskonditionen können vereinbart werden.(5) Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein werden gezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 2 Beitragshöhe
Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Monat:
(1) für ordentliche Mitglieder und juristische Personen (Unternehmen oder Vereine) 5,00 €
(2) für Arbeitslose, Rentner, nicht Berufstätige (Hausfrauen) 2,50 €
(3) für Auszubildende, Schüler und Studenten 1,00 €
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft (26.03.2002).
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